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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19   

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LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19 (https://dejure.org/2021,5595)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - L 22 LW 7/19 (https://dejure.org/2021,5595)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - L 22 LW 7/19 (https://dejure.org/2021,5595)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist nicht zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11, Rdnr. 10, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in NJW 2012, 214).

    Demgemäß können Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11, Rdnr. 12: zum Elterngeld).

    Die Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind, sind auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 (und 2) GG zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11, Rdnr. 13, m. w. N.).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Der in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte besondere Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie umschließt zweierlei: positiv die Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, negativ das Verbot für den Staat selbst, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54, Rdnr. 76, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 6, 55: zur Einkommensbesteuerung von Ehegatten).

    Betroffen wird dieses Grundrecht dann, wenn mit den angeordneten Rechtsfolgen ein störender Eingriff in die Ehe verbunden ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54, Rdnr. 77, zitiert nach juris).

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R

    Landwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Beim Zusammentreffen mit einer Beihilfe nach dem Tarifvertrag wird die Ausgleichsleistung um die Höhe der Beihilfeleistung gekürzt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 1/12 R, Rdnr. 42, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-5860 § 15 Nr. 1; Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2016 - Alterssicherungsbericht 2016 - in Bundestag-Drucksache 18/10571, S. 51 bis 53; Gerhard Zindel, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 2018, S. 13).

    Soweit der Gesetzgeber daher zwischen solchen Verheirateten unterscheidet und offensichtlich aus sozialen Gründen nur dem Verheirateten, dessen Ehegatten kein Anspruch hat, die höhere Ausgleichsleistung gewährt, beruht dies auf einer sachgerechten Erwägung, zumal im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem das System der Ausgleichsleistung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gehört, der Gesetzgeber bei Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weitgehende Freiheit bzw. einen größeren Spielraum hat, strengere und im Ergebnis für den Staat kostensparendere Leistungsvoraussetzungen aufzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2002 - B 10 LW 24/01 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 1/12 R, Rdnr. 43, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Dieser unmittelbare Bezug zu der beruflichen Betätigung besteht namentlich bei solchen Vorschriften, die in Form von Zulassungsvoraussetzungen die Ausübung eines Berufes bei ihrem Beginn oder bei ihrer Beendigung regeln oder die als sogenannte reine Ausübungsregelungen die Art und Weise bestimmen, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 13, 181).

    Vielmehr ist eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl nur dann rechtlich beachtlich, wenn eine Vorschrift es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59, Rdnrn. 22 und 26, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 13, 181: zu steuerlichen Vorschriften).

  • BSG, 30.04.1982 - 11 RLw 1/81

    Altersgeld; Unverheiratete; Altersgeld für Verheiratete; Rente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Das BSG führte zum GAL vor der genannten Änderung in seinem Urteil vom 19. März 1980 - 11 RLw 2/79 (Rdnr. 13, zitiert nach juris; daran anschließend auch BSG, Urteil vom 30. April 1982 - 11 RLw 1/81, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5850 § 4 Nr. 5) aus: Wenn das Altersgeld für verheiratete Berechtigte jeweils höher als für unverheiratete Berechtigte ist, so liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes als die Unverheirateten haben und dass diesem Bedarf auch Rechnung zu tragen ist, weil der Ehegatte in der Regel im landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Erwerb eines eigenen Anspruchs nach dem GAL mitgearbeitet hat.

    Die Differenzierung danach, ob Einkommen aus Landwirtschaft oder sonstiges Einkommen erzielt wurde, hat auch das BSG im Urteil vom 30. April 1982 - 11 RLw 1/81 bei Prüfung des § 4 Abs. 3 GAL, wonach dem Verheirateten Altersgeld nur in der einem Unverheirateten zustehenden Höhe zusteht, wenn der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf Altersgeld hat, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG als sachgerecht beurteilt.

  • BSG, 17.04.2002 - B 10 LW 24/01 R

    Ausgleichsleistung an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Soweit der Gesetzgeber daher zwischen solchen Verheirateten unterscheidet und offensichtlich aus sozialen Gründen nur dem Verheirateten, dessen Ehegatten kein Anspruch hat, die höhere Ausgleichsleistung gewährt, beruht dies auf einer sachgerechten Erwägung, zumal im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem das System der Ausgleichsleistung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gehört, der Gesetzgeber bei Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weitgehende Freiheit bzw. einen größeren Spielraum hat, strengere und im Ergebnis für den Staat kostensparendere Leistungsvoraussetzungen aufzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2002 - B 10 LW 24/01 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 1/12 R, Rdnr. 43, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14, Rdnrn. 95 - 98, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 152, 274).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind demgegenüber Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07, Rdnrn. 31 und 32, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in BVerfGE 128, 90: zur ehemaligen Arbeitslosenhilfe).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Da mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09, Rdnrn. 69 und 72, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 128, 157).
  • BSG, 19.03.1980 - 11 RLw 2/79
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2021 - L 22 LW 7/19
    Das BSG führte zum GAL vor der genannten Änderung in seinem Urteil vom 19. März 1980 - 11 RLw 2/79 (Rdnr. 13, zitiert nach juris; daran anschließend auch BSG, Urteil vom 30. April 1982 - 11 RLw 1/81, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5850 § 4 Nr. 5) aus: Wenn das Altersgeld für verheiratete Berechtigte jeweils höher als für unverheiratete Berechtigte ist, so liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes als die Unverheirateten haben und dass diesem Bedarf auch Rechnung zu tragen ist, weil der Ehegatte in der Regel im landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Erwerb eines eigenen Anspruchs nach dem GAL mitgearbeitet hat.
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